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Tiere im Haushalt – Wichtige Urteile die man kennen sollte:

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Katzen und Hunde sind in Deutschland die beliebtesten Haustiere – doch sie bringen nicht immer nur Freude und Glück in den Haushalt vieler Familien und Tierbesitzer. Was geschieht, wenn das geliebte Haustier einen Schaden verursacht, in einen unglücklichen Unfall verwickelt ist oder andere Probleme verursacht? Diese Urteile geben Ihnen Orientierung, wie die Rechtsprechung im Falle eines Unglücks aussehen kann.

Katzen:

Darf der Vermieter die Haltung von Katzen verbieten?

Grundsätzlich kann der Vermieter die Haltung einer Katze in einer Mietwohnung nicht verbieten. Die Haltung ist zu dulden, wenn von dem Tier keine Belästigungen ausgehen. Doch 7 Katzen in einer Drei-Raum-Wohnung? Das sind zu viele, urteilte Amtsgericht Berlin-Lichtenberg bereits 1996 (Az: 8 C 185/96). Nach einer Abmahnung

kann der Vermieter auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen (§ 550 BGB a.F. bzw. § 541 BGB).

Katze angefahren: Fahrer muss keine Heilbehandlungs- und Operationskosten tragen

Eine Katze wurde in einer 30er-Zone angefahren. Ihr Besitzer wollte von der Fahrerin Heilbehandlungs- und Operationskosten von rund 1.100 Euro erstattet bekommen. Doch dem schlossen sich die Richter am Amtsgericht München nicht an (Az: 331 C 7937/05). Kein Autofahrer könne so fahren, dass das Überfahren einer Katze immer vermieden werden könne, wenn diese plötzlich auf die Straße läuft. Zudem müsse der Tierhalter, der sein Tier freilaufen lässt, den Schaden selbst tragen.

Katze verursacht Auffahrunfall

Innerhalb geschlossener Ortschaften müsse – gerade in ländlich strukturierten Orten – damit gerechnet werden, dass Haustiere plötzlich auf der Fahrbahn auftauchen, so das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Im zugrundeliegenden Fall bremste ein Autofahrer für eine Katze, die die Straße querte. Eine hinter ihm fahrende Frau konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf. Anders als die Versicherung der Frau, hielten die Richter eine Vollbremsung für ein Kleintier nicht für eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung. Die Haftpflichtversicherung der Frau musste den Schaden regulieren. Anders verhält es sich, wenn ein Tier außerhalb geschlossener Ortschaften auf freier Strecke die Fahrbahn quert.

Katzen und Eigentumsbeeinträchtigung

Betreten Katzen das Grundstück von Nachbarn, liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB) vor. Nachbarn müssen den ‚Besuch‘ von drei Katzen nicht dulden. Ist es aber nur eine Katze, ist deren freier Auslauf (inklusive von Kotablagerungen) hinzunehmen, so das Amtsgericht Neu-Ulm (Az:  2 C 947/98). In Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern gehöre die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Diese Art der Katzenhaltung sei gerade artgerecht.

Lackschaden am Autodach: War es wirklich DIESE Katze?

Ein Autofahrer ärgerte sich über Lackschäden auf dem Dach seines Fahrzeugs und verdächtigte die Katze des Nachbarn. Vor dem Amtsgericht Aachen bot er auch an, auf dem Autodach gefundene Katzenhaare analysieren zu lassen. Doch selbst wenn die DNA übereinstimmen würde, wäre das noch kein Beweis dafür, dass tatsächlich diese Katze den Lackschaden verursachte, so die Richter (Az: 5 C 511/06). Will der Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen, muss er nachweisen, dass eine bestimmte Katze die Schäden verursachte.

Katze fischt frische Fische

Überraschend viele Urteile beschäftigen sich mit Katzen, die in Gartenteichen von Nachbarn Fische ‚geangelt‘ haben (sollen). Ähnlich wie beim Lackschaden muss die konkrete ‚Täterschaft‘ des Tieres nachgewiesen werden können. Gelingt das dem Geschädigten, haftet der Tierhalter so, als hätte er selbst die Fische gestohlen.

Hunde:

Hundeleine als Gefahrerhöhung

Ein Hundehalter ließ seinen Hund auf einem asphaltierten Weg frei herumlaufen ohne die Leine selbst festzuhalten. Das Tier zog die Leine hinter sich her. Als sich eine Radfahrerin näherte, reagierte das Tier nicht auf Pfiffe seines Herrchens. Die Frau stürzte. Das LG Tübingen erkannte eine Gefahrerhöhung im Hinterherschleifen der Leine. Der Hundehalter haftet allein für die Unfallfolgen, so die Richter (Az.: 5 O 218/14).

Typische Tiergefahr verwirklicht

Auf einem Fest ließ ein Hundehalter sein Tier frei herumlaufen. Als sich eine Frau zu dem Hund hinabbeugte, biss er zu. Der Hundehalter wollte deshalb eine Mitschuld geltend machen. Das sahen die Richter am OLG Oldenburg anders. Nach Treu und Glauben dürfe ein Gast bei einem freilaufenden Haustier davon ausgehen, dass Herunterbeugen keinen Beissreflex auslöst oder zum Angriff reizt. Die Frau habe sich nicht in eine eine Situation drohender Eigengefährdung begeben. Der Hundehalter musste nach Hinweisbeschluss vollen Schadenersatz leisten. Mit dem Hundebiss verwirklichte sich eine typische Tiergefahr, so die Richter (Az.: 9 U 48/17)

Hund muss Ruhezeiten einhalten

Eine Frau fühlte sich durch das Bellen ihres Nachbarhundes gestört und legte Protokolle, Videos und Lärmmessungen vor. Das OLG Brandenburg (Az.: 5 U 152/05) gab der Klägerin teilweise recht und verlangte, dass der Hundebesitzer sicherstellt, dass wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro.

Dürfen Hunde ins Taxi?

Die Beförderungspflicht umfasst auch die Mitnahme von Hunden im Taxi. Allerdings dürfen Taxifahrer die Mitnahme von Hunden verweigern, wenn sie allergisch reagieren oder Angst vor dem Tier haben (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92). In solchen Fällen ist der Taxifahrer allerdings verpflichtet, einen passenden Wagen bei der Zentrale anzufordern.

Dürfen Hunde ins Taxi?

Die Beförderungspflicht umfasst auch die Mitnahme von Hunden im Taxi. Allerdings dürfen Taxifahrer die Mitnahme von Hunden verweigern, wenn sie allergisch reagieren oder Angst vor dem Tier haben (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92). In solchen Fällen ist der Taxifahrer allerdings verpflichtet, einen passenden Wagen bei der Zentrale anzufordern.

Berücksichtigt das Jobcenter Kosten für eine Hundehaftpflichtversicherung?

Mit dieser Frage befasste sich das Bundessozialgericht (B 14 AS 10/16 R) und entschied, dass Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Hunde-Haftpflichtversicherung gezahlt werden, nicht angerechnet werden, um so ein höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Nur Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, können angerechnet werden. Zum Beispiel Gebäudebrandversicherung oder Kfz-Versicherung, um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Anders verhält es sich, wenn ein Hund aus gesundheitlichen Gründen gehalten wird (z.B. Blindenführhund).

Klaus Häntzschel

Als unabhängiger Versicherungsmakler und Finanzvermittler betreue ich seit vielem Jahren Kunden im Raum Dresden und sachsenweit.