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🔍 BGH-Urteil zu Online-Coachings: Verträge ohne Zulassung sind nichtig

Klaus Häntzschel


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. III ZR 109/24). Es betrifft Anbieter von Online-Coachings und ihre Kund:innen gleichermaßen.
Das Ergebnis: Ohne Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sind viele Coaching-Verträge unwirksam.

Das hat erhebliche Folgen – für Unternehmer:innen, die Coaching-Programme anbieten, und für Kunden, die dafür viel Geld zahlen.


Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Coachings?

Verträge ohne Zulassung sind nichtig

Wenn ein Coaching-Angebot als Fernunterricht gilt, muss es von der ZFU zugelassen sein. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag automatisch ungültig – auch dann, wenn Leistungen schon erbracht wurden.

Wann spricht man von Fernunterricht?

Ein Angebot gilt in der Regel als Fernunterricht, wenn:

  • es systematisch Wissen vermittelt (z. B. Business-Strategien, Marketing, Mindset-Training),
  • es überwiegend online stattfindet (Zoom-Calls, Videos, Aufzeichnungen),
  • es eine Form von Lernkontrolle oder Feedback gibt (z. B. Aufgaben, Rückmeldungen, E-Mail-Betreuung).

Risiken für Anbieter

  • Kein Anspruch auf Honorar – gezahlte Beiträge müssen zurückerstattet werden.
  • Rechtsunsicherheit – selbst hochwertige Coachings können angefochten werden.
  • Image- und Vertrauensverlust – gerade bei hochpreisigen Programmen.

Was sollten Anbieter jetzt tun?

Verträge und AGB rechtlich prüfen lassen.

Eigene Programme prüfen: Sind sie eher Beratung oder strukturierter Unterricht?

Bei Bedarf eine ZFU-Zulassung beantragen.

Verträge und AGB rechtlich prüfen lassen.


Was bedeutet das Urteil für Kunden?

Geld zurück möglich

Wer ein Online-Coaching gebucht hat, das als Fernunterricht einzustufen ist, hat gute Chancen, bereits gezahlte Beiträge vollständig zurückzuerhalten – auch dann, wenn Inhalte bereits genutzt wurden.

Ihre Rechte auf einen Blick

  • Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
  • Sie können Rückzahlung verlangen, ohne kündigen oder widerrufen zu müssen.
  • Der Anbieter darf in der Regel keinen Wertersatz verlangen.

Gilt das nur für Privatpersonen?

Nein! Das Urteil betrifft nicht nur Verbraucher:innen, sondern auch Unternehmer, Selbstständige und Gründer. Auch sie können ihre Zahlungen zurückfordern.

Checkliste für Kunden

  •  Vertrag prüfen: Gibt es einen Hinweis auf ZFU-Zulassung?
  •  Schriftliche Rückforderung stellen – unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 109/24).
  •  Frist setzen (z. B. 14 Tage).
  •  Bei Weigerung des Anbieters: rechtliche Unterstützung einholen.

Fazit

  • Anbieter sollten ihre Programme dringend prüfen und ggf. eine Zulassung einholen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
  • Kunden haben dank des BGH-Urteils deutlich bessere Chancen, sich von teuren und rechtlich unwirksamen Coaching-Verträgen zu lösen – und ihr Geld zurückzubekommen.

👉 Dieses Urteil verändert den Coaching-Markt nachhaltig: Mehr Transparenz, mehr Sicherheit – und klare Grenzen zwischen Beratung und Fernunterricht.

Wie ich Ihnen als Finanzmakler helfen kann

Als erfahrener Finanzmakler unterstütze ich Unternehmer dabei, rechtliche und finanzielle Risiken bei Online-Coaching-Verträgen frühzeitig zu erkennen und abzusichern.

Durch meine Mitgliedschaft im BNI-Unternehmernetzwerk habe ich zudem Zugang zu einem starken Netzwerk aus Experten – dadurch kann ich nicht nur praxisnahe und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, sondern bei Bedarf auch passende Coaches empfehlen, die zu Ihren individuellen Bedürfnissen passen. Wenn Sie also unsicher sind, ob ein Online-Coaching rechtlich zulässig ist oder welche Unterstützung für Sie sinnvoll ist, sprechen Sie mich gerne an – ich helfe Ihnen weiter

Mein Ziel: Dass Sie finanziell flexibel bleiben und der Versicherungsschutz zu Ihnen passt – heute und in Zukunft.

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Quellen

ArtikelVersicherungsbote – Online-Coaching ohne Zulassung: BGH erklärt Verträge für nichtig
BGH-Urteil: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24 – Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung nichtig.

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